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  • 06.02.2014 · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Auch bei klarem Totalschaden Gutachten abwarten

    | Auch wenn bei einem alten Fahrzeug der Laie den eingetretenen Totalschaden sogleich erkennen kann, gehört die Wartezeit auf das Gutachten zum erforderlichen Ausfallschaden. Denn es ist eine Sache, dass der Totalschaden erkennbar ist, eine andere aber der sich aus dem Wiederbeschaffungswert ergebende finanzielle Rahmen, in dem sich der Geschädigte bei der Ersatzbeschaffung bewegen kann (AG Dortmund, Urteil vom 11.12.2013, Az. 420 C 5663/13; Abruf-Nr. 140277 ). |