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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Drei Tage Bedenkzeit über das „Ob“ einer Reparatur

    | Bei einem Unfall mit Reparaturkosten in der Nähe des Wiederbeschaffungswerts bei unfallbedingt nicht mehr gegebener Fahrfähigkeit des Fahrzeugs darf der Geschädigte zunächst abwarten, bis ihm das Gutachten vorliegt. Dann hat er drei Tage Zeit, um zu überlegen, ob er reparieren lässt oder ein anderes Fahrzeug beschafft. Entstehen dadurch mit den Wochenenden bei einer Reparaturdauer von vier Tagen Mietwagenkosten für vierzehn Tage, ist das nach Ansicht des AG Eutin nicht zu beanstanden. |

     

    In den Augen der Richter sind das normale und dem Geschädigten nicht vorwerfbare Abläufe. Niemand muss nach dem Unfall aus dem Auto steigen und sofort wissen, wie es weitergehen soll (AG Eutin, Urteil vom 8.8.2012, Az. 22 C 214/12; Abruf-Nr. 122652).

     

    Wichtig | Hier geht es um die Entscheidung pro oder contra Reparatur, für die der Kunde erst das Gutachten und dann noch etwas Bedenkzeit braucht. Es geht hier nicht darum, Mietwagentage „zu schinden“ oder den Nutzungsausfallbetrag anschwellen zu lassen. Daran hat die Werkstatt ja regelmäßig selbst kein Interesse, weil sie an einer zügigen Entscheidung des Kunden und an deren Umsetzung interessiert ist. Denn dann ist das Geschäft gemacht, der Kunde kann nicht mehr „ausbüchsen“.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 4 | ID 35254020