· Nachricht · Ausfallschaden
Fahrschul-Mietwagen: Verweis auf Screenshot beweist nichts
| Bei der Anmietung eines Fahrschul-Mietwagens muss der Versicherer den Nachweis für seine Behauptung erbringen, dass die geschädigte Fahrschule ein Fahrzeug auch billiger hätte anmieten können. Ein Verweis auf einen Screenshot reicht dafür nicht aus, so das AG Heidelberg. |
Bei allen Sonderfahrzeugen (auch bei Miettaxen, Krankentransport- und Rettungsfahrzeugen etc.) kann nicht auf die üblichen Listen zurückgegriffen werden. Also gilt angesichts der nur spärlich gesäten Anbieter (für Fahrschulfahrzeuge gibt es nach unserer Kenntnis bundesweit nur zwei leistungsfähige Spezialvermieter) der vom Geschädigten zu zahlende Preis als schadenrechtlich erforderlich. Dass diese Preise dann durchaus üppig sind (hier: knapp mehr als 2.000 Euro für acht Tage) ist eine Folge der Marktwirtschaft. Daran kann der Geschädigte nichts ändern, und die Gerichte sind insoweit nicht zur Preiskontrolle befugt (AG Heidelberg, Urteil vom 04.12.2020, Az. 22 C 299/20, Abruf-Nr. 219627, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Wichtig | In keinem von UE bisher beobachteten Verfahren ist es einem Versicherer gelungen, eine günstigere Anmietmöglichkeit nachzuweisen. Das führte so weit, dass ein Versicherer behauptete, die geschädigte Fahrschule müsse einen zum Niedrigstpreis angemieteten normalen Pkw vorübergehend umrüsten. Das war offenbar ein Prozessvortrag am Rande der Verzweiflung.
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