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  • 31.10.2019 · Nachricht · Ausfallschaden

    Geschädigter darf auch beim Totalschaden auf Gutachten warten

    | Auch wenn das Fahrzeug durch den Unfall massiv beschädigt wurde, sodass ein Totalschaden naheliegend ist, darf der Geschädigte den Eingang des Gutachtens abwarten. Denn Klarheit hat er erst dann, und erst dann kennt er den Wiederbeschaffungswert und damit seinen finanziellen Spielraum. Die Wartezeit auf das Gutachten gehört also auch in diesem Fall zum Ausfallschaden (AG Freising, Urteil vom 10.10.2019, Az. 7 C 671/19, Abruf-Nr. 211834 , eingesandt von Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky, Moosburg a. d. Isar). |