· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Geschädigter darf schriftliches Gutachten abwarten
| Der Geschädigte muss die Entscheidung zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung nicht treffen, bevor ihm das schriftliche Schadengutachten als Entscheidungsgrundlage vorliegt. Dauert das über die Weihnachtsfeiertage länger (der Unfall ereignete sich am 22. Dezember), geht das zulasten des Schädigers, entschied der BGH. |
PRAXISHINWEIS | So haben das die Instanzgerichte landauf, landab schon immer gesehen. Nun liegt auch die höchstrichterliche Bestätigung vor (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. VI ZR 363/11; Abruf-Nr. 130595). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 5 | ID 38382290