· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Geschädigter will Werkstatt für fehlerhafte Schadenregulierung haftbar machen
| Wenn eine Werkstatt für den Geschädigten die „komplette Schadenregulierung“ übernimmt, haftet sie im Grundsatz für dabei gemachte Fehler, die zu Verzögerungsschäden führen. So beurteilen das AG Berlin-Wedding und in der Berufung das LG Berlin die Situation. Allerdings wurde die Klage des Geschädigten abgewiesen, weil er zum entstandenen Schaden nichts Sinnvolles vorgetragen hat. Die Urteile bedeuten also in Summe: Haftung theoretisch gegeben, im konkreten Fall Schaden jedoch nicht nachgewiesen. |
Im Grundsatz haftet die Werkstatt
Der gefährliche Satz aus dem Urteil der Berufungskammer lautet im Hinblick auf die beklagte Werkstatt: „Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB für die von ihr im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallregulierungs-Vertrag verursachte Verzögerung einzustehen“ (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 22.1.2014, Az. 6a C 130/13; Abruf-Nr. 143428 in Verbindung mit LG Berlin, Urteil vom 16.10.2014, Az. 51 S 15/14; Abruf-Nr. 143429; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Wäre der Anwalt des Geschädigten also planvoller an die Sache herangegangen, hätte es gefährlich werden können. Das ganze Verfahren verlief aber wirr. Der Vorwurf war: Die Werkstatt habe es dem Sachverständigen überlassen, die Versicherung des Schädigers zu ermitteln. Der habe aber einen Fehler bei der Übermittlung des Kennzeichens gemacht. Daraufhin sei erst ein unzutreffender Versicherer ermittelt worden. Dadurch habe sich die ganze Schadenregulierung verzögert. Der dann später richtig ermittelte Versicherer habe sich geweigert, für die dadurch entstandenen erhöhten Mietwagenkosten aufzukommen.
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