· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Kein Nutzungsausfall bei zumutbar nutzbarem Zweitwagen
| Hat der Geschädigte einen zumutbar nutzbaren Zweitwagen zur Verfügung, steht ihm kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Das gilt nach Ansicht des LG Kassel auch, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Cabriolet und der Zweitwagen eine Limousine ist. |
Beachten Sie | In Kassel ging es zwar um eine Gewährleistungssache: Bei der Reparatur eines älteren Audi TT war ein Fehler passiert. Danach war das Fahrzeug rund 200 Tage nicht nutzbar. Der TT-Fahrer hatte aber noch einen Audi A6. Die genannten Grundsätze zum Nutzungsausfall lassen sich aber eins zu eins auf die Unfallschadenregulierung übertragen (LG Kassel, Beschluss vom 26.5.2014, Az. 1 S 96/14; Abruf-Nr. 142036).
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 5 | ID 42961249