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  • 28.07.2016 · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Keine Pflicht des Geschädigten zur Kreditaufnahme

    | Es ist das Risiko des Schädigers, auf einen Geschädigten zu treffen, der finanziell nicht in der Lage ist, die Mittel für eine Ersatzbeschaffung vorzustrecken, wodurch sich der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Schadenumfang vergrößert. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadenbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht nicht, entschied das OLG Düsseldorf in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit. |