· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Keine Pflicht zur Einschaltung der Vollkasko
| Ist der Geschädigte nach Fertigstellung der Unfallreparatur seines Fahrzeugs nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln in Vorlage zu treten - was bei einem Schaden von mehr als 12.000 Euro naheliegend ist -, muss er nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um den gegnerischen Haftpflichtversicherer vom ausufernden Ausfallschaden zu entlasten. Allerdings muss er den Versicherer warnen, dass zusätzlicher Ausfallschaden entsteht (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.8.2014, Az. 115 C 3033/14; Abruf-Nr. 142763 ; eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 4 | ID 42958085