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  • 19.05.2020 · Nachricht · Ausfallschaden

    Keine Pflicht zur Inanspruchnahme von Kasko oder Kredit

    | Wenn der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer viel Zeit braucht, um die Haftungslage zu klären und der Geschädigte ihn im Sinne der Warnpflicht informiert hat, dass er die Schadenbeseitigung nicht vorfinanzieren kann, muss der Versicherer den Ausfallschaden (hier 105 Tage) tragen. Der Geschädigte muss nicht zur Entlastung des Unfallgegners seine Vollkasko in Anspruch nehmen. Kredit muss er nur im Ausnahmefall aufnehmen, nämlich wenn die Rückzahlungsraten ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belasten. So hat es das OLG Brandenburg entschieden. |