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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Keine Pflicht zur Vorbestellung von Ersatzteilen

    | Auch das AG Neuss hat für Fälle von nach dem Unfall noch fahrtüchtiger Autos entschieden: Es geht zu weit, vom Geschädigten eine Vorausplanung der Reparatur mit der Werkstatt in der Weise, dass die Ersatzteile vorbestellt werden, zu verlangen, damit es während der Reparatur zu keiner Zeitverzögerung kommen kann. |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Argument der Versicherer, der „fahrfähig“ Geschädigte müsse erst die Voraussetzungen für einen reibungslosen Reparaturablauf herstellen, bevor er sein Fahrzeug zur Reparatur geben dürfe, ist relativ neu. In der April-Ausgabe haben wir unter der Überschrift „Ersatzteilbeschaffungsprobleme bei fahrfähigem Auto“ erstmals über ein ähnlich lautendes Urteil des LG Frankenthal/Pfalz (Urteil vom 1.2.2012, Az. 3 a C 49/11; Abruf-Nr. 120943) berichtet. Nun taucht das Argument innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal in einem Urteil auf (AG Neuss, Urteil vom 13.3.2012, Az. 87 C 1561/11; Abruf-Nr. 121198). Das spricht dafür, dass es Ihnen nun massenhaft begegnen wird. Schließlich geht es dabei ja um das Lieblingsthema der Versicherer, die Mietwagenkosten.

    Weiterführende Hinweise

    • Verwenden Sie in einem solchen Fall den um das Urteil des AG Neuss erweiterten Textbaustein 310 in der jeweiligen Variante „Markenwerkstatt bzw. freie Werkstatt“.
    • Beitrag „Ersatzteilbeschaffungsprobleme bei fahrfähigem Auto“, UE 4/21012, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 4 | ID 33244750