28.05.2020 · Nachricht · Ausfallschaden
Kombi aus Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
| Nimmt der Geschädigte zunächst einen Mietwagen, gibt er den zwischenzeitlich wieder ab und nimmt er dann wieder einen Mietwagen, kann für die Zeit zwischen den Mietwagennutzungen nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen geschlossen werden. Denn zum einen ist der Nutzungswille eines privaten Fahrzeugnutzers zu vermuten und zum anderen hat der Geschädigte ein Wahlrecht (LG Görlitz, Urteil vom 13.05.2020, Az. 1 O 75/19, Abruf-Nr. 215751 , eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau). |
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