Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Mietwagen für Fahrschulfahrzeug ist nicht unwirtschaftlich

    | Für die Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrschulersatzwagens kommt es nicht darauf an, dass dessen Kosten niedriger sind, als der ohne dessen Anmietung entgehende direkte Gewinn. Diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind irrelevant, so das AG Ellwangen. Denn es wäre für eine Fahrschule nachhaltig rufschädigend, ihre Fahrschüler nicht schulen zu können (im Urteilsfall über einen Zeitraum von 23 Tagen). |

     

    Erscheint der Aufpreis für die Mietwagenausstattung (hier: 45 Euro) im Verhältnis zu den Umrüstungskosten eines Pkw zu einem Fahrschulwagen hoch, ist das schadenrechtlich ohne Belang. Denn das ist nur ein Ausdruck des kleinen Angebots an Fahrschulmietwagen im Verhältnis zur Nachfrage. Wenn der Versicherer nur „zu teuer“ einwendet, ohne sagen zu können, wo es denn preisgünstiger ginge, ist das ohne Bedeutung (AG Ellwangen, Urteil vom 24.10.2019, Az. 2 C 312/18, Abruf-Nr. 213799, eingesandt von Rechtsanwältin Veronika Thuma, Bopfingen).

     

    In dem Urteil heißt es: „Terminverschiebungen sind insoweit für den Kläger unzumutbar und können nicht durch wirtschaftliche Gesichtspunkte gerechtfertigt werden. In der Tat sind Fahrlehrer auf gute Mund zu Mund-Propaganda angewiesen. Die Konkurrenz ist gerichtsbekannt groß. Insbesondere ist es den Fahrschülern aber nicht zumutbar, über einen Zeitraum von 23 Tagen keine Fahrstunde angeboten zu bekommen. Dies lässt sich mit dem Ausbildungsziel der Fahrschule nicht vereinbaren. Dies gilt besonders für die Schüler, die kurz vor der Prüfung stehen oder in dem Zeitraum sogar zur Prüfung angemeldet sind. Viele Fahrschüler können und wollen eine Verschiebung der Fahrprüfung ohne zwingenden Grund nicht hinnehmen.“ .