Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Mietwagentausch bei kurzer Restmietdauer unzumutbar

    | Hat der Geschädigte bereits ein Ersatzfahrzeug angemietet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer auf einen günstigeren Mietwagen verweist, muss er das Ersatzfahrzeug nur umtauschen, wenn es ihm zumutbar ist. Nicht zumutbar ist der Mietwagentausch, wenn die Anmietdauer voraussichtlich bereits vier Tage danach beendet sein wird. Das zeigt ein Fall vor dem AG Arnsberg. |

     

    Der Hinweis kam im konkreten Fall „zur Halbzeit“ einer Reparaturdauer von acht Kalendertagen (AG Arnsberg, Urteil vom 11.01.2021, Az. 3 C 241/20, Abruf-Nr. 220010, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Kraas, Arnsberg).

     

    Wichtig | Dass bei der Umtauschpflicht eine Zumutbarkeitsabwägung aus der ex-ante-Sicht stattfinden muss, hat der BGH bereits entschieden. Der Entscheidung lag ein Hinweis am zweiten von insgesamt fünf im Schadengutachten prognostizierten Reparaturtagen zugrunde: „Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als Dauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die Klägerin seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten Pkw nach wenigen Tagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht zumutbar“ (BGH, Beschluss vom 13.02.2009, Az. VI ZR 134/08, Abruf-Nr. 090563).