· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Muss der Geschädigte seinen Dispo in Anspruch nehmen? - Zweifelhaftes Urteil aus Berlin
| Ein mehr als zweifelhaftes Urteil kommt vom LG Berlin: Der Geschädigte müsse, um den Ausfallschaden gering zu halten, gegebenenfalls auf seinen Dispokredit zugreifen. Nach Auffassung von „UE“ ist das noch nicht rechtskräftige Urteil, das voraussichtlich in die Berufung gehen wird, fehlerhaft. |
Auch ein Dispokredit muss zurückgezahlt werden - mit hohen Zinsen
Das Gericht verkennt: Auch ein Dispokredit ist ein Kredit. Er ist zwar unkompliziert in Anspruch zu nehmen, aber auch er muss irgendwann zurückgezahlt werden, und das mit einer horrenden Verzinsung. Nach unserem Verständnis der BGH-Rechtsprechung soll der Geschädigte sich nicht in Schulden stürzen müssen, um den Versicherer zu entlasten. Es mag selten sein, aber es ist denkbar, dass ein Geschädigter lieber auf sein Fahrzeug verzichtet, als neue Schulden zu machen. Hat er sich aber erst einmal in die Schulden gestürzt, gibt es kein zurück.
Der Versicherer muss sich fragen lassen, warum er vom 17. Dezember bis zum 5. März für die Deckungszusage gebraucht hat. Ein solcher Zeitablauf zeigt doch gerade, dass die Bestätigung alles andere als sicher war.
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