· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Närrische Tage verzögern Gutachten und Reparaturbeginn
| Passend zur Jahreszeit und speziell für unsere Leser in den Hochburgen des frohsinnigen Treibens: Verzögert sich der Reparaturbeginn oder die Reparatur wegen der lokal arbeitsfreien oder nur mit Notdiensten bestückten Karnevalstage, ist das nach Ansicht des AG Linz am Rhein ein Risiko, das in die Sphäre des Schädigers fällt. |
Im Linzer Fall ereignete sich der Unfall, der zur Fahrunfähigkeit des Autos führte, am 3. März 2011, also an dem Donnerstag, der der „Weiberfastnacht“ folgte. Der Sachverständige wurde mit der Begutachtung beauftragt, dessen Ergebnis bekam die Geschädigte aber erst nach den Karnevalstagen. So war dann die erste Woche schon vorbei, bevor sie die Entscheidung zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung - für Letzteres entschied sie sich - treffen konnte. Der Gutachter hatte die Wiederbeschaffungsdauer auf 14 Werktage geschätzt, und schneller war die Geschädigte auch nicht. Letztlich wurde der Versicherer zur Zahlung der Mietwagenkosten für 26 Tage verurteilt (AG Linz am Rhein, Urteil vom 18.12.2012, Az. 21 C 16/12; Abruf-Nr. 130211).