· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Nutzungsausfall: 24-Stunden-Takt ab Unfall oder Kalendertage?
| Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wird nicht ab der Unfallzeit im 24-Stunden-Takt berechnet, sondern in (auch angefangenen) Kalendertagen, meint das AG Biberach. |
Der Unfall ereignete sich gegen 21:30 Uhr. Das reparierte Fahrzeug wurde an einem späteren Tag während der üblichen Werkstattöffnungszeiten abgeholt. Der Versicherer wollte nun von 21:30 Uhr an im 24-Stunden-Takt zählen. Der Geschädigte war der Ansicht, jeder Kalendertag zähle. Die unterschiedlichen Zählweisen führten zu einem Tag Differenz. Das AG entschied, dass tageweise, und nicht in 24-Stunden-Zeiträumen gezählt werde. Den Nutzungswillen für den ersten Tag nach 21:30 Uhr stützte es ganz pragmatisch auf den Umstand, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt noch nicht zu Hause war, sondern eben auf dem Weg dorthin (AG Biberach, Urteil vom 28.3.2014, Az. 2 C 1002/13; Abruf-Nr. 141248; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
PRAXISHINWEIS | Den Textbaustein 370 dürfen Sie nicht selbst verwenden, sondern allenfalls dem Geschädigten als Vorlage zur Verfügung stellen. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vermutlich nicht an Sie abgetreten ist. Mangels Üblichkeit ist das auch kaum wirksam möglich, denn das gehört nicht zum Tätigkeitsbild aus § 5 Abs. 1 RDG. |
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 370: Nutzungsausfall: Jeder Kalendertag zählt.