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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfall auch während des Bestehens eines Werkunternehmerpfandrechts?

    | Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in dem Wissen zur Reparatur, im Zweifel nicht selbst für die Reparaturkosten eintreten zu können, hat das nach Ansicht des LG Saarbrücken folgende Konsequenz: Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist nicht für den Nutzungsausfall eintrittspflichtig, der entsteht, weil die Werkstatt das Fahrzeug nach Abschluss der Reparatur mangels Zahlung des Versicherers nicht herausgibt. Das Gleiche würde dann auch für während dieser Zeit entstandener Mietwagenkosten gelten. Doch da muss man genauer hinschauen. |

     

    So, wie das LG Saarbrücken (Urteil vom 15.11.2013, Az. 13 S 123/13; Abruf-Nr. 140718) es entschieden hat, kann es allenfalls für nach dem Unfall noch fahrfähige und verkehrssichere Autos gelten. Denn bei den anderen ist es nicht nur gleichgültig, ob das Fahrzeug mangels Zahlungsfähigkeit des Kunden bis zur Reparatur oder danach rumsteht.

     

    Im Gegenteil: Wartet man auf das „Go“ des Versicherers, dauert es sogar noch länger, weil die Reparaturdauer dann ja erst danach beginnt. Wartet man nicht, ist das Fahrzeug mit der Zahlungsbereitschaft und sofortigen Zahlung des Versicherers hingegen schon fertig. Die Zeitspanne der Reparatur als solcher ist dann „hinten“ eingespart.