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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung für 15 Monate Prozessdauer

    | Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer meint, er müsse für die Unfallfolgen nicht einstehen, und der Geschädigte erst 15 Monate nach dem Unfall ein obsiegendes Urteil und damit Geld bekommt, muss der Versicherer für die gesamte Zeit Nutzungsausfallentschädigung bezahlen. Voraussetzung dafür ist nach Ansicht des LG Hamburg, dass der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder die Reparatur bezahlen konnte und dass er den Versicherer nach § 254 Abs. 2 BGB darauf hingewiesen hat. |

     

    Das LG betont, dass der Geschädigte nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet war (LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2012, Az. 302 O 265/11; Abruf-Nr. 121755). Unabhängig davon dürfte bei seinem Nettoeinkommen von 1.250 Euro, aus dem er seiner Tochter noch Unterhalt leisten musste, eine Kreditaufnahme auch schlichtweg unmöglich gewesen sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Am Ende aber hat das LG der Mut verlassen. Es hat nämlich nicht den Tabellensatz von 35 Euro pro Tag genommen, sondern sich per Schätzung einen Betrag "„selbst gemacht“. Das ist im Rahmen des § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung sicher nicht falsch. Es hätte aber auch - wie der BGH (131 Tage) oder das OLG Düsseldorf (215 Tage) in ähnlich gelagerten Fällen - zum ungekürzten Tabellenwert über den gesamten überlangen Zeitraum greifen können. Wie dem auch sei, der Versicherer war mit einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 6.844 Euro dabei. Das sind 14,50 Euro pro Tag bei insgesamt 472 Ausfalltagen.