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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    OLG Naumburg: Warnhinweis „kein Geld“ muss bereits mit Fakten unterlegt werden

    | Wenn sich der Schaden erweitert, weil der Geschädigte aus eigenen Mitteln die Schadenbeseitigung nicht in Angriff nehmen kann, muss der Schädiger nur dann für die Schadenerweiterung eintreten (typischerweise Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Standkosten), wenn er zuvor im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB gewarnt wurde. Das ist ein alter Hut, über den UE Unfallregulierung effektiv bereits dutzendfach berichtet hat. Nun aber hat r‒ soweit ersichtlich erstmals ‒ mit dem OLG Naumburg ein Gericht die Anforderungen an den Warnhinweis deutlich erhöht. |

    Gründe für Nichtfinanzierbarkeit rechtzeitig darlegen

    Das OLG Naumburg sagt über den Geschädigten: „Er hat mit der Anspruchsbegründung ohne weitere Konkretisierung lediglich behauptet, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei. Damit aber war der Beklagten eine zuverlässige Einschätzung des Risikos der Entstehung eines zusätzlichen Schadens nicht möglich, sie konnte nicht im Ansatz überprüfen, ob der Kläger tatsächlich nicht in der Lage sein würde, seiner aus § 254 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Pflicht zur Schadenminderung nachzukommen.

     

    Eine substanziierte Darlegung der näheren Umstände für die Reparaturverzögerung wäre dem Kläger zusammen mit der Anspruchsbegründung ohne weiteres möglich gewesen. Er hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse kurz schildern und darlegen können, aus welchen Gründen ihm eine Vorfinanzierung nicht möglich sein soll. Dies überspannt die Anforderungen an die Schadenbegründung nicht.“