· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Pflichten des Geschädigten bei Ersatzteilrückstand
| Der Geschädigte muss, wenn er sein Fahrzeug in einer Werkstatt der Marke zur Reparatur gibt, nicht im Vorfeld des Auftrags fragen, ob alle Ersatzteile lieferbar sind. Er muss auch nicht sogleich nach Ablauf der prognostizierten Reparaturzeit nachfassen, warum sein Fahrzeug noch nicht fertig ist. Und er muss das Fahrzeug nicht teilrepariert herausverlangen, um es bis zum Eintreffen der Ersatzteile zu nutzen, damit Mietwagenkosten erspart werden (AG Köln, Urteil vom 24.4.2015, Az. 274 C 214/14, Abruf-Nr. 144504 , eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg). |
Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das ist stehende Rechtsprechung. Hat der Geschädigte das Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben, sind seine Einflussmöglichkeiten mehr als reduziert. Wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft, was beispielsweise bei der Auswahl einer Porsche-Werkstatt für die Reparatur eines Porsche per se nicht vorliegen kann, gehen Verzögerungen im Reparaturablauf zulasten des Schädigers.
PRAXISHINWEIS | Bei Verzögerungen von zwei bis drei Arbeitstagen kann der Geschädigte gelassen abwarten. Dauert es länger, ist ein Warnhinweis an den Versicherer nach § 254 Abs. 2 BGB angezeigt. |
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