· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Reparaturauftrag erst nach Erteilung der RKÜ
| Ist der Geschädigte selbst zur Begleichung der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die RKÜ der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstehende erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers, entschied das AG Köln. |
Im Urteilsfall vor dem AG Köln wurden aus sechs Tagen inklusive der Wartezeit auf das Gutachten zwölf Tage. Daher musste der Versicherer auch für die vollen zwölf Tage die Mietwagenkosten erstatten (Urteil vom 21.10.2011, Az: 270 C 136/11; Abruf-Nr. 113662).
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 30206350