· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Reparaturauftrag erst nach Zusage trotz hoher Mietwagenkosten
| Wenn der Geschädigte die Reparaturkosten nicht aus dem Haben vorlegen kann, darf er mit dem Reparaturauftrag warten, bis die Haftungszusage der gegnerischen Versicherung vorliegt. Die bis dahin auflaufenden Mietwagenkosten oder die laufende Nutzungsausfallentschädigung muss die Versicherung tragen, entschied das AG Lüneburg. |
Im Urteilsfall muste die Versicherung für vier Reparaturtage fast einen Monat lang die Mietwagenkosten zahlen (Urteil vom 5.10.2011, Az: 9 C 73/11; Abruf-Nr. 113460; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg) Dieser Zeitraum kam so zustande: Der Unfall geschah am 30. April, einem Freitag. Am Dienstag danach (4. Mai) lag das Gutachten vor, am 25. Mai erklärte die Versicherung, die Haftung anzuerkennen. Am selben Tag erteilte der Geschädigte der Werkstatt den Reparaturauftrag, am 29. Mai war das Fahrzeug fertig. Dass es der Versicherung keine Freunde machte, so lange zahlen zu müssen, ist offensichtlich. Gleichwohl: Die Reparaturkosten beliefen sich auf etwa 4.000 Euro, die der Geschädigte aus eigenen Mitteln nicht hätte zahlen können. Das Verlangen der Versicherung, dass in einer solchen Situation der Geschädigte selbst das Risiko übernehmen soll oder sich die Werkstatt auf eine Reparatur ohne Zahlungssicherheit einlassen soll, passt nicht in das Schadenrecht. Urteile dieser Art sind erfreulich; denn sie halten die Versicherungen zu zügiger Arbeit und Regulierung an.
PRAXISHINWEIS | Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Fahrzeug herausgeben, wenn die Versicherung trödelt und der Kunde nicht vorleisten kann?“, UE 10/2011, Seite 6 bis 9. |