· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Verkehrssicheres Fahrzeug während der Ersatzteil-Bestellung weiternutzen
| Wenngleich es aus guten Gründen auch gegenläufige Rechtsprechung gibt, vertreten Gerichte immer wieder folgende Auffassung: Ist das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrfähig und verkehrssicher, dürfe der Geschädigte es zur Vermeidung von unnötigen Ausfallkosten erst in die Werkstatt geben, wenn die Ersatzteile dort eingetroffen sind. |
So sehen es zum Beispiel das AG Bautzen (Urteil vom 14.1.2015, Az. 20 C 347/14; Abruf-Nr. 143778; eingesandt von Rechtsanwalt Horst Münch, Oppach) und das AG Paderborn (Urteil vom 14.11.2014, Az. 50 C 169/14; Abruf-Nr. 143779).
Probleme der Werkstatt
In der Werkstatt besteht oft die Befürchtung, dass der Geschädigte es sich bis zur Lieferung der Teile anders überlegt. Je nach Lieferant könnten die Teile dann nur gegen Abzug von Handlingkosten oder gar nicht zurückgegeben werden. Deswegen sträuben sich Werkstätten gegen diese Reihenfolge. Wohler fühlt man sich, wenn die Arbeiten am Fahrzeug bereits begonnen sind und man dann notfalls während der Wartezeit einen kleinen Leerlauf hinsichtlich dieses Fahrzeugs hat. Denn dann wird der Kunde keinen Rückzieher mehr machen.
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