· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Verzögerte Reparatur wegen Werkstattauslastung
| Ist für den Geschädigten erkennbar, dass die von ihm gewählte Werkstatt wegen hoher Auslastung erst nach geraumer Zeit mit der Reparatur beginnen werde, muss er nach Ansicht des AG Zeven im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Werkstatt wechseln. Ein Urteil zu dieser Frage ist sehr selten. Denn diese Frage wird nicht oft auf die Spitze getrieben. |
Aus 16 prognostizierten Ausfalltagen plus Vorlaufzeit wurden 65
Der Unfall ereignete sich am 27.12., den Reparaturauftrag erteilte der Geschädigte bereits am 28.12. Das Schadengutachten prognostizierte Reparaturkosten in Höhe von etwa 25.000 Euro und eine Reparaturdauer von 16 Tagen. Gedauert hat der gesamte Vorgang am Ende 65 Tage, denn die Werkstatt hat erst am 28.01. mit der Reparatur begonnen.
Das Gericht hat nur 38 Tage Mietwagenkosten zugesprochen. Es berücksichtigt dabei die Feiertagssituation und die Zeit bis zur Erstellung des Schadengutachtens. Und es berücksichtigt, dass die Suche nach einer anderen Werkstatt auch zu Verzögerungen geführt hätte. Eine Überlegungszeit musste nicht berücksichtigt werden. Denn sie entfällt ja bei einem Sofort-Auftrag (AG Zeven, Urteil vom 19.12.2019, Az. 3 C 195/19, Abruf-Nr. 213456, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz).
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