31.07.2017 · Nachricht · Ausfallschaden
Warten auf das Gutachten und Überlegungszeit bei Totalschaden
| Auch wenn ein offensichtlicher Totalschaden vorläge, gehört die Wartezeit auf das Gutachten und die anschließende Überlegungszeit zum Erstattungszeitraum für den Ausfallschaden. Denn erst mit dem Gutachten kenne der Geschädigte seinen finanziellen Spielraum, urteilte das AG Tettnang. |
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