· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Wenn aus drei Reparaturtagen 65 Tage Mietwagen werden
| Wenn als Reparaturdauer für ein unfallbedingt nicht fahrfähiges Fahrzeug drei Tage prognostiziert werden, der Versicherer aber dem nicht liquiden Geschädigten die Haftung nicht bestätigt, darf der Geschädigte abwarten. Entstehen dadurch Mietwagenkosten für 65 Tage, kann der Versicherer nicht einwenden, der Geschädigte hätte von Anfang an einen Langzeittarif vereinbaren müssen, entschied - folgerichtig - das OLG Naumburg. |
Der Geschädigte konnte ja nicht ahnen, dass es so lange dauern würde. Denn man rechnet dann ja täglich mit der Bestätigung des Versicherers.
Hinterher ist man immer schlauer
Das Gericht wörtlich: „Auch darin, dass die Klägerin nicht gleich einen - günstigeren - Vertrag für 65 Tage abgeschlossen hat, liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, war nicht absehbar, wie lange die Reparatur dauern würde. Wenn die Beklagte im November mitgeteilt hätte, dass mit einer Entscheidung über die Haftungsübernahme erst im Februar zu rechnen sei, wäre Derartiges in Erwägung zu ziehen gewesen. Die Klägerin konnte hier aber nicht wissen, wann die Beklagte über die Haftungsübernahme entscheiden würde; dies wusste noch nicht einmal die Beklagte selbst. … Einen günstigeren Wochentarif musste die Klägerin nicht auswählen, da sie zunächst nicht mit einer Mietzeit von mehr als einer Woche rechnen musste, nicht einmal damit, dass diese Zeit erreicht werden würde; die Reparaturdauer betrug laut TÜV-Gutachten 3 Tage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zwischenzeitlich den bestehenden Mietvertrag hätte abändern müssen, weil von der Beklagten keinerlei Reaktion auf die Anfragen erfolgten, die es ausschlössen, dass mit einer zeitnahen Haftungsentscheidung zu rechnen war.“
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