· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Wenn das Gutachten nach drei Tagen noch nicht da ist
| Der Zeitraum, bis dem Geschädigten das Schadengutachten vorliegt, gehört bei einem nicht fahrfähigen bzw. verkehrssicheren unfallbeschädigten Fahrzeug grundsätzlich zum Ausfallschaden. Liegt das Gutachten jedoch nach drei Arbeitstagen noch nicht vor, obliegt es dem Geschädigten, beim Sachverständigen nachzuhaken, wo es bleibt, entschied das AG Neu-Ulm. |
Das Urteil ist im Grundsatz nachvollziehbar, wenngleich die drei Tage als etwas kleinlich erscheinen. Der Gutachter hatte auch nach zehn Tagen noch nicht geliefert, erst dann hat der Geschädigte die Expertise angemahnt. Er ist also im Ergebnis auf sieben Tagen des Ausfallschadens sitzengeblieben. Richtig an der Entscheidung ist, dass der Geschädigte nicht endlos zuwarten darf (AG Neu-Ulm, Urteil vom 6.5.2013, Az. 8 C 23/13; Abruf-Nr. 131529; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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