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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Wenn das Gutachten nach drei Tagen noch nicht da ist

    | Der Zeitraum, bis dem Geschädigten das Schadengutachten vorliegt, gehört bei einem nicht fahrfähigen bzw. verkehrssicheren unfallbeschädigten Fahrzeug grundsätzlich zum Ausfallschaden. Liegt das Gutachten jedoch nach drei Arbeitstagen noch nicht vor, obliegt es dem Geschädigten, beim Sachverständigen nachzuhaken, wo es bleibt, entschied das AG Neu-Ulm. |

     

    Das Urteil ist im Grundsatz nachvollziehbar, wenngleich die drei Tage als etwas kleinlich erscheinen. Der Gutachter hatte auch nach zehn Tagen noch nicht geliefert, erst dann hat der Geschädigte die Expertise angemahnt. Er ist also im Ergebnis auf sieben Tagen des Ausfallschadens sitzengeblieben. Richtig an der Entscheidung ist, dass der Geschädigte nicht endlos zuwarten darf (AG Neu-Ulm, Urteil vom 6.5.2013, Az. 8 C 23/13; Abruf-Nr. 131529; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Urteil muss man dahingehend auslegen, dass drei Arbeitstage gemeint sind, wenngleich das aus dem Wortlaut nicht hervorgeht.
    • Und das Urteil wird so auch nur auf „Normalfälle“ anzuwenden sein.
    • Sobald Fahrzeuge betroffen sind, die nicht aus gängigen Datenbanken heraus kalkulierbar sind, müssen ein paar Tage zugegeben werden. Vor dem Hintergrund dieses Urteils sollte der Gutachter im Begleitschreiben zum Gutachten auf den Grund der Verzögerung hinweisen. So hat es der Geschädigte dann entschieden leichter, seinen Anspruch auf Ausfallschaden durchzusetzen.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 4 | ID 39571780