· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Wenn der Versicherer die Reparatur des Totalschadens will
| Wenn ein klarer Totalschaden vorliegt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Reparatur vorzunehmen, um den Ausfallschaden niedrig zu halten. Das hat das LG Dortmund in einem Fall entschieden, der durchaus kurios war: Ein Bestattungsfahrzeug auf Basis eines Renault Trafic, ausgestattet mit einer aufwendigen Sonderausstattung zum Transport von bis zu vier Särgen, war bei einem Auffahrunfall durch einen Lkw heftig beschädigt worden. |
Wiederherstellungsaufwand höher als Wiederbeschaffungsaufwand
Die Reparaturkosten laut Gutachten betrugen 42.975,44 Euro netto, dazu kamen bei dem zum Unfallzeitpunkt erst sieben Monate alten Fahrzeug 7.500 Euro für die Wertminderung. Der Wiederherstellungsaufwand betrug also über 50.000 Euro.
Der Wiederbeschaffungswert betrug 44.285 Euro, der Restwert 6.092,44 Euro, jeweils netto.
Reparatur hätte voraussichtlich weniger lange gedauert
Die Reparaturdauer war mit 28 bis 30 Arbeitstagen veranschlagt, die Wiederbeschaffungsdauer mit 60 bis 80 Arbeitstagen. Letzteres war darauf zurückzuführen, dass ein fertiges Fahrzeug nicht zu finden war und daher der zeitaufwendige Einbau der Ausstattung erforderlich war. Tatsächlich hat das alles noch viel länger gedauert.
Der Streit ging letztlich um mehr als 200 Tage Mietwagennutzung zu je 125 Euro pro Tag für ein Bestattungsfahrzeug.
Keine Pflicht zur Reparatur eines Totalschadens
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass der Geschädigte angesichts des Totalschadens zur Ersatzbeschaffung greifen durfte. Er war nicht verpflichtet, zur Verkürzung des Ausfallzeitraums doch zur Reparatur zu greifen, zumal gar nicht klar ist, wie lange die am Ende gedauert hätte.
Letztlich lagen zwischen dem Wiederherstellungsaufwand von über 50.000 Euro und dem Wiederbeschaffungsaufwand von etwa 38.000 Euro gut 12.000 Euro Differenz. Um diesen Betrag können ja die Mietwagenkosten höher sein als bei der Reparatur, ohne dass die Abrechnung dadurch „kippt“. Und selbst wenn sie am Ende doch „kippt“, ist das von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten gedeckt (LG Dortmund, Urteil vom 12.9.2013, Az. 21 O 397/12; Abruf-Nr. 143326; eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Bruns, Herten).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Wiederbeschaffungswert und Umbaukosten bei Fahrzeugen mit speziellen Merkmalen“, UE 7/2011, Seite 8