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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Werkstatt darf als Bote oder Vertreter Warnhinweis geben

    | Wenn statt des Geschädigten selbst die Werkstatt den eintrittspflichtigen Versicherer darüber informiert, dass der Geschädigte zur Vorauszahlung der Reparaturrechnung ohne Kreditaufnahme nicht in der Lage ist und sie nach der Reparatur das Fahrzeug bis zum Geldeingang einbehalten oder aber der Geschädigte ohne Zahlungszusage der Versicherung den Reparaturauftrag schon gar nicht erteilen werde, geht das nach Ansicht des OLG Dresden in Ordnung. Denn die Werkstatt ist dann entweder Vertreter oder Bote des Geschädigten. |

     

    Wir haben schon vielfach darauf hingewiesen: Nur wenn der Versicherer im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB informiert wird, dass ohne baldige Zahlung oder Zahlungszusage eine erhöhter Ausfallschaden entstehen wird, muss er für die entsprechende Nutzungsausfallentschädigung oder die entsprechenden Mietwagenkosten auch im über das Normale hinausgehenden Umfang eintreten. Geklärt ist nun, dass auch die Werkstatt diesen Warnhinweis geben darf (OLG Dresden, Urteil vom 4.5.2012, Az. 1 U 1797/11; Abruf-Nr. 121908).

     

    PRAXISHINWEIS | Wir halten das aber nach wie vor nicht für sinnvoll, denn in Fällen ausufernden Ausfallschadens gibt es nahezu immer im Nachhinein Streit. Außerdem muss der Versicherer lernen und von Anfang an ernst nehmen, dass Sie konsequent sein werden. Deshalb unser wiederkehrender Rat: Konsequenz heißt Anwalt von Anfang an.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 4 | ID 34307250