· Fachbeitrag · Ausfallschaden/Kreditkosten
Pauschaler Warnhinweis ohne Details genügt
| Der Geschädigte muss auch nicht unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des § 254 BGB von sich aus zu seiner finanziellen Situation vortragen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |
Versicherer verweigerte die Kreditkosten zu Unrecht
Es ging um einen Kredit für die Ersatzbeschaffung, weil der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nicht zeitnah zahlte. Die Kreditkosten wollte der Versicherer nicht erstatten. Er sei nicht ausreichend gewarnt gewesen. In der Tat: Den Hinweis, er werde einen Kredit aufnehmen, hatte der Geschädigte nicht gegeben. Doch das war nicht schädlich. Das OLG sagt dazu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2020, Az. I-1 U 294/19, Abruf-Nr. 220896):
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„In dem fraglichen Schreiben vom 09.11.2017 weist der Kläger darauf hin, dass er für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf die Schadenssumme angewiesen sei und er schon eine mündliche Vereinbarung über den Kauf eines solchen getroffen habe. Ohne die Zahlung könnten weitere Kosten ‒ z. B. Mietwagenkosten und Nutzungsausfall ‒ entstehen. Auch wenn der Kläger in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ein Darlehen aufzunehmen beabsichtigt, wird aus diesem Schreiben doch hinreichend deutlich, dass er einen finanziellen Engpass hat und die Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann. Insbesondere ist für die Beklagte deutlich erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher ein zügiges Handeln geboten ist.“ |
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