· Nachricht · Editorial Mai 2019
Wenn der Versicherer sich selbst ad absurdum führt
| Dieser Vorgang spricht für sich: Im Schadengutachten findet sich eine Position „Erstellung eines Farbmusterblechs“. Der Versicherer trägt im Rechtsstreit vor, dass die Erstellung eines Farbmusterblechs aufgrund moderner Lackiermethoden nicht mehr nötig sei. |
Da fiktiv abgerechnet wird, will das Gericht ein Gerichtsgutachten einholen. Es erlegt den Kostenvorschuss dem Versicherer auf, der es vorzieht, den Kostenvorschuss lieber nicht einzuzahlen. Zu teuer, wenn er (absehbar) verliert.
Stattdessen legt er eine Stellungnahme einer Sachverständigenorganisation vor, die folgenden Wortlaut hat: „Die Kosten für Farbmusterblech/Mischanlage fallen bei der Lackiermethode gegebenenfalls nur bei Durchführung der Reparatur an.“
Dazu knochentrocken das AG Lindau: „Der Umstand, dass die Kosten nur bei tatsächlich erfolgter Reparatur anfallen, gilt selbstverständlich für sämtliche Positionen des klägerischen Gutachtens. Das Wesen einer fiktiven Abrechnung ist, dass Kosten, die nur bei einer Reparatur anfallen, fiktiv abgerechnet werden können.“ (AG Lindau, Urteil vom 18.03.2019, Az. 1 C 249/18, Abruf-Nr. 208049, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
Eine nette Randbeobachtung: Dieses Urteil zu den Grundlagen des § 249 BGB trägt das Aktenzeichen 249/18. Köstlich …
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Otting | Schriftleiter