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  • · Nachricht · Editorial Oktober 2017

    Mietwagen: Kein Nutzungswille bei 58 km am Tag?

    | Monat für Monat fallen UE Urteile auf, bei denen man kaum glauben mag, was der Versicherer vor Gericht vortrug. Diesmal geht es um die Erstattung von Mietwagenkosten. Der Geschädigte hatte mit dem Mietwagen ca. 700 km in 12 Tagen zurückgelegt. Das hinderte den Versicherer nicht an der These, der Geschädigte habe keinen Nutzungswillen und auch kein Fahrzeug benötigt. |

     

    Der Richter sah das Gegenteil ganz lebensnah als bewiesen an: „Unstreitig wurden mit dem Mietwagen knapp 700 km zurückgelegt, und es ist nicht ersichtlich, wieso der Zedent sich das Unfallfahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 13.000 Euro hätte anschaffen sollen, wenn er nicht regelmäßig eins benötigt.=“ (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 21.08.2017, Az. 713 C 262/16, Abruf-Nr. 196401, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter e.V., Berlin).

     

    Einzuräumen ist: Mancher hat ein Fahzeug nur, um es zu haben, auch wenn er es kaum nutzt. Doch wenn der Besitz eines Fahrzeugs und etwa 58 km Nutzung pro Tag zusammenkommen, ist der Nutzungswille belegt. Immerhin sind das aufs Jahr gerechnet 21.170 km. Versicherer bieten auch Tarife für eine weitaus geringere Jahresfahrleistung an.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44883839