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  • · Nachricht · Mietwagen

    Abgrenzung zur Not- und Eilsituation bei Sofortanmietung

    | Hat der Geschädigte gleich nach dem Unfall etwa gegen 19:30 Uhr ein Ersatzfahrzeug angemietet, liegt dennoch keine Not- und Eilsituation vor, wenn diese Sofortanmietung nicht notwendig war. So entschied das LG Hagen. |

     

    Hintergrund | In der Not- und Eilsituation ist der Geschädigte bekanntlich von der Pflicht zum Preisvergleich befreit. Auf die Listen zur Üblichkeit von Mietpreisen kommt es dann nicht an.

     

    Das LG Hagen weist aber darauf hin, dass die Sofortanmietung auch notwendig sein muss, damit dem Geschädigten die daraus erwachsende Privilegierung zukommt. Der Anmietort war die Werkstatt, und die war nur sechs Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt. Ein Taxi für die Heimfahrt hätte etwa 15 Euro gekostet. Der Geschädigte hat nichts dazu vorgetragen, dass er das Mietfahrzeug anderentags gleich in der Frühe gebraucht hätte oder dass es ihm aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen wäre, sich anderentags um den Mietwagen zu kümmern. Also lag zwar eine Sofortanmietung, aber keine Not- und Eilsituation vor. Folglich kommt es doch auf die Üblichkeit des Preises und damit auf die Listen an (LG Hagen, Urteil vom 19.06.2020, Az. 1 S 18/20, Abruf-Nr. 217304, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin).