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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für verunfallten Porsche 911

    | Wer sich ein Fahrzeug der preislich gehobenen Art leistet, das kein „Exote“ ist, darf nach einem Unfallschaden ein entsprechendes Fahrzeug anmieten. Er muss nicht zugunsten des Schädigers auf ein einfacheres Modell zurückgreifen, entschied das AG Fürstenfeldbruck ( Urteil vom 16.5.2014, Az. 7 C 1520/13, Abruf-Nr. 142155 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Solange ein Fahrzeug wie der im Urteilsfall betroffene Porsche 911 sowohl in den Mietwagenlisten geführt wird als auch am Vermietungsmarkt angeboten wird, ist die Grenze noch nicht erreicht, bei der nicht mehr „gleich“ angemietet werden darf. Allenfalls bei äußerst seltenen Fahrzeugen können Ausnahmen begründet sein: Der Lamborghini-Fahrer müsste sich dann mit einem Porsche beschieden, der Rolls-Royce Fahrer mit einer S-Klasse (wobei die genannten Marken jeweils nur plakativ gemeint sind).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Porsche Panamera: Kein Verweis auf BMW oder Mercedes“, UE 5/2014, Seite 4
    • Beitrag „Porsche Cayenne beschädigt und gemietet“, UE 5/2014, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 5 | ID 42830413