· Fachbeitrag · Mietwagen
Anspruch auf Mietwagen auch, wenn Schmerzensgeld fließt
| Hat der gegnerische Haftpflichtversicherer vorgerichtlich eine (zu niedrige) Zahlung auf die Mietwagenkosten geleistet, hat er damit die grundsätzliche Berechtigung des Geschädigten anerkannt, einen Mietwagen zu nehmen. Er kann dann - so das AG Berlin-Mitte - im Prozess um die restlichen Mietwagenkosten nicht mehr einwenden, der Geschädigte habe wegen seiner Verletzungen, derentwegen er Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden verlangt, keinen Anspruch auf einen Mietwagen gehabt. |
Der Einwand „Wenn Schmerzensgeld, dann kein Mietwagen“ wird zunehmend erhoben. Schmerzensgeldrelevant verletzt zu sein bedeutet jedoch nicht, fahrunfähig verletzt zu sein. Im Übrigen kann sich der Geschädigte ja durchaus fahren lassen. Auch dazu braucht er dann aber ein Fahrzeug (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.1.2014, Az. 104 C 3160/13; Abruf-Nr. 140505; eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin)
PRAXISHINWEIS | Wenn Schmerzensgeld ein Thema der Unfallregulierung ist, ist immer die Einschaltung eines Rechtsanwalts angezeigt. Verwenden Sie daher den um das Berliner Urteil ergänzten Textbaustein 161 „Mietwagen trotz Verletzung oder Krankschreibung“ nur, wenn die Verletzung oder Krankschreibung nicht auf dem Unfall beruht. Ansonsten können Sie den Textbaustein dem Anwalt des Geschädigten zur Untermauerung der Ansprüche zur Verfügung stellen. |
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