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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Bei Unfall kurz vor dem Wochenende mit scharfkantigem Spiegelfuß weiterfahren?

    | Kann einem Unfallgeschädigten, an dessen Fahrzeug kurz vor dem Wochenende der rechte Außenspiegel abgerissen wurde, zugemutet werden, mit dem scharfkantigen, am Fahrzeug verbliebenen Spiegelfuß weiterzufahren? Und muss der gegnerische Versicherer die Mietwagenkosten auch dann erstatten, wenn die Reparatur länger dauert als vom Gutachter veranschlagt? Das sind die zentralen Themen einer Leseranfrage, auf die der folgende Beitrag eine Antwort gibt. |

     

    Frage: Einem Kunden ist an einem Freitagnachmittag ein anderes Auto in die rechte Seite seines Fahrzeugs gefahren. Am Kundenfahrzeug war unter anderem der rechte Außenspiegel abgerissen, er hing nur noch an der Verkabelung. Der Fuß vom Spiegel war noch scharfkantig am Fahrzeug. Am Montag kam der Gutachter, der Gesamtschaden beläuft sich auf knapp 3.000 Euro brutto. Wir haben die Teile bestellt (Lieferung am Dienstag), die Teile montiert, den Wagen zum Lackierer verbracht (Mittwoch), von dort zurück am Donnerstag, dann Fahrzeug komplettiert und am Freitag dem Kunden herausgegeben. Merkwürdigerweise hat der Sachverständige nur zwei Arbeitstage Reparaturdauer im Gutachten angegeben. Unser Kunde hat über den gesamten Zeitraum einen Mietwagen gefahren. Der gegnerische Versicherer hat den Mietwagen nur für zwei Tage bezahlt (trotz Reparaturablaufplan) und weigert sich, weitere Zahlungen vorzunehmen. Er behauptet, dass man auch ohne rechten Außenspiegel fahren darf. Das mag ja vielleicht richtig sein, aber durch die scharfen Kanten stellt das Fahrzeug eine Gefährdung dar. Ist es sinnvoll, dem Geschädigten, der das zunächst nicht wollte, nun mit Nachdruck den Gang zum Anwalt zu empfehlen?

     

    Unsere Antwort: In Ihrer Frage stecken mehrere Teilfragen.