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Beim Durchschnittspreis gibt es immer einen niedrigeren
| Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der im Bereich des Durchschnitts der Preise in der Region liegt, spielt es keine Rolle, wenn der Versicherer im Nachhinein die Möglichkeit der Anmietung zu einem niedrigeren Preis nachweist (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2019, Az. 42 S 47/19, Abruf-Nr. 211157 , eingesandt von Pflüger Rechtsanwälte, Köln). |
Das sieht die Berufungskammer des LG Berlin ganz richtig: Es liegt in der Natur eines Durchschnitts, dass er sich aus höheren und niedrigeren Preisen ermittelt. Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, immer den billigsten Anbieter zu finden. Er muss sich lediglich in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Das tut er mit dem Durchschnitt immer.
So sagt auch das LG Dresden: „Es kommt nicht darauf an, ob über irgendeine Internetbuchung im konkreten Fall eine Anmietung günstiger gewesen wäre. Das dürfte in nahezu allen Fällen möglich sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Vorlage von Screenshots die Schätzgrundlage für den konkreten Fall insgesamt in Frage gestellt wird.“ (LG Dresden, Urteil vom 28.08.2019, Az. 3 S 153/19, Abruf-Nr. 211268, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin).