31.05.2019 · Nachricht · Mietwagen
Den Screenshot-Spieß einfach mal umgedreht
| Legt die aus abgetretenem Recht klagende Autovermieterin für jede Anmietung der in der Klage zusammengefassten Fälle zeitnah zur Anmietung erstellte Screenshots der Buchungsseiten der großen Autovermieter vor, die aufzeigen, was eine Preisabfrage dort erbracht hat, muss der Versicherer diese Dokumente entkräften. Er muss nachweisen, dass der Geschädigte preiswerter hätte anmieten können (OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019, Az. 7 U 1319/18, Abruf-Nr. 208985 , eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin). |
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