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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Die Versicherer scheitern im Mietwagenprozess meist mit den vorgelegten Internetpreisen

    | Wer offen gebliebene Mietwagenkosten einklagt, erlebt regelmäßig, dass der beklagte Versicherer im Prozess Ausdrucke von aktuellen Internetangeboten über angeblich auch damals erzielbare Mietwagenpreise vorlegt. Mehr als Stimmungsmache ist das aber nach Auffassung der meisten Gerichte nicht, wie drei aktuelle Entscheidungen des LG Leipzig, des AG Augsburg und des AG Krefeld zeigen. |

     

    „Mietende bestimmt“ passt nicht zur Unfallsituation

    Das LG Leipzig führt aus: Internetpreise setzen ausnahmslos die Eingabe eines im Voraus konkret bestimmten Mietendes voraus. Schon von daher passten sie nicht zur Situation des Unfallgeschädigten. Denn der wisse im Zeitpunkt der Anmietung in der Regel noch nicht, wie lange er das Ersatzfahrzeug benötigt. Weder könne er eine zuverlässige Prognose über den Reparaturumfang und die Reparaturdauer erstellen. Auch kenne er noch nicht das Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung. Auf die Frage, ob der Internetmarkt auch aus anderen Gründen wie der Notwendigkeit der Vorauszahlung per Kreditkarte von vorn herein unzumutbar ist, komme es daher gar nicht mehr an (Beschluss vom 10.10.2011, Az: 07 S 292/11; Abruf-Nr. 113459).

     

    Angebote oder nur Annoncen?

    Das AG Augsburg verwirft die Internetausdrucke, weil sie keine echten Angebote sind, sondern den Interessenten nur einladen, eine Anmietung zu diesem Preis zu versuchen. Ob dann auch tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung steht (und bezogen auf den weit vor dem Prozess liegenden Anmietzeitpunkt zur Verfügung stand), sei nicht bewiesen (Urteil vom 29.6.2011, Az: 14 C 509/11; Abruf-Nr. 113457).

     

    Damals und heute sind zwei Paar Schuhe

    Das AG Krefeld sieht, dass Internetangebote, die lange nach dem Anmietzeitpunkt datieren, keinerlei Aussagekraft für den damaligen Zeitpunkt haben. Denn Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens hängen von der Situation im Anmietzeitpunkt ab. Im Übrigen setzen, so sieht es auch dieses Gericht, Internetofferten stets einen konkreten Endzeitpunkt der Anmietung voraus, der aber nicht sicher feststehe. Insoweit sei der Internetmarkt, wie schon der BGH ausgeführt habe (Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 7/09; Abruf-Nr. 100971), ein Sondermarkt (Urteil vom 14.9.2011, Az: 7 C 188/11; Abruf-Nr. 113458).

     

    Praxishinweis |

    Mit solchen Angeboten kann die Versicherungswirtschaft also nicht belegen, dass der Geschädigte billiger hätte mieten können. Die Folge ist: Die Gerichte wenden die üblichen Tabellen (Schwacke, Fraunhofer oder der Mix daraus) an.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 15 | ID 29838740