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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Eilsituation, Vergleichspflicht und Online-Angebote

    | Benötigt und mietet der Geschädigte nach einem Unfall sofort das Ersatzfahrzeug (hier ein kleines Nutzfahrzeug für die weitere Durchführung eines Auftrags), befindet er sich in einer Not- und Eilsituation. Der Geschädigte hat dann keine Möglichkeit, Preise zu vergleichen, und schon gar nicht die Möglichkeit, online zu mieten, schrieb das AG Hannover einem Versicherer ins Stammbuch.l |

     

    Da hatte ein Hannoveraner Richter aber einen „dicken Hals“. Gleich zu Beginn des Urteils schreibt er: „Streiten sich die Mietwagenfirma und die Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe angemessener (abgetretener) Mietwagenkosten (§ 249 BGB), so muss das angerufene Gericht den Betrag schätzen (§§ 286, 287 ZPO), worüber der in den Mietwagenprozessen mittlerweile dank Speicherbausteinen ausufernde juristische Begründungsaufwand nicht hinwegtäuschen kann. Im Gegenteil führen diese überwiegend rechtlichen Ausführungen unter Vernachlässigung des römisch-rechtlichen Grundsatzes „iura novit curia“ (das Gericht kennt das Recht) unter anderem dazu, dass vergessen wird, notwendigen maßgeblichen Sachvortrag zu liefern und Textbausteine zu verwenden, die auf einen ganz anderen Sachverhalt zugeschnitten sind.“

     

    Darüber hinaus ist er den vorgelegten Internetangeboten einmal nachgegangen. Seine Anmietversuche führten entweder zu „nicht buchbar“ oder zu deutlich höheren Preisen und stets zur Verpflichtung, online vorab zu zahlen. Letzteres dürfte auch der Grund für die im Internet regelmäßig zu beachtenden Vorbuchungsfristen sein: Denn so hat der Vermieter Zeit, die Zahlungssicherheit zu prüfen. Letztlich weist das Gericht noch darauf hin, dass eine langsamere Anmietung einen Verdienstausfallschaden nach sich ziehen würde (AG Hannover, Urteil vom 17.9.2013, Az. 509 C 11378/12; Abruf-Nr. 133662).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 5 | ID 42427491