· Fachbeitrag · Mietwagen
Erstattung der Mietwagenkosten im Ausnahmefall auch bei weniger als 20 km Fahrleistung pro Tag
| Nun hat es auch der BGH geklärt: Zwar mag als Faustregel für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagennutzung die Faustregel „20 km pro Tag“ gelten. Doch gibt es Fälle, bei denen es für den Geschädigten auf die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens ankommt, sodass der Unfallgeschädigte Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bei weniger als 20 km Fahrleistung pro Tag hat. |
Positiv entschiedene Ausnahmefälle
Neben der bereits erwähnten Entscheidung des BGH (Urteil vom 5.2.2013, Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926) haben andere Gerichte bereits über mehrere Ausnahmefälle - zugunsten der jeweiligen Unfallgeschädigten - entschieden.
Alt, krank und geschwächt
Der BGH nennt in seinem Urteil keine Beispiele. Er verweist aber auf ein Urteil des AG Bremen. Dort ging es um einen im ländlichen Raum wohnenden Rentner, der gesundheitlich ebenso angeschlagen war, wie seine Ehefrau. Eventuell erforderliche spontane Arztbesuche sind ein Grund, den Mietwagen vorzuhalten, auch wenn es dann zu solchen Fahrten nicht kommt. Aber auch das Einkaufen fällt einem körperlich geschwächten älteren Menschen mit dem Auto leichter, als zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, hat das AG Bremen entschieden. In fünf Tagen wurden im Bremer Fall nur 44 km mit dem Mietwagen zurückgelegt (AG Bremen, Urteil vom 13.12.2012, Az. 9 C 330/11; Abruf-Nr. 130504).
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