· Fachbeitrag · Mietwagen
Fahrzeug nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen
| Der Mietvertrag über einen Unfallersatzmietwagen ist auch dann wirksam, wenn der vermietete Wagen nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist. Der gegnerische Haftpflichtversicherer kann daher nicht mit Hinweis auf die unkorrekte Zulassung die Zahlung verweigern. |
BEACHTEN SIE | Der „Dauerbrenner“, über den im konkreten Fall das AG Villingen-Schwenningen entschieden hat (Urteil vom 20.4.2011, Az: 6 C 49/11; Abruf-Nr. 111948; eingesandt von Rechtsanwalt Hans-Peter Lützow, Bräunlingen) hat mehrere Facetten. Schadenrechtlich ist es ohne Bedeutung, wie der vermietete Wagen zugelassen ist. Wir werden jedoch nicht müde, auf die Gefahren hinzuweisen:
- Zum einen muss der eigene Versicherer damit einverstanden, dass der Wagen vermietet wird. Sonst liegt eine „ungenehmigte Gefahrerhöhung“ vor. Das berechtigt den Versicherer unter Kaskogesichtspunkten zur Leistungsfreiheit und unter Haftpflichtgesichtspunkten zum Regress gegen Sie. In den meisten der uns bekannten autohaustypischen Multi-Risk-Policen hat der Versicherer jedoch sein Einverständnis zumindest mit der gelegentlichen Vermietung erklärt. Prüfen Sie das nach und verlassen Sie sich nicht auf mündliche Erklärungen.
- Zum anderen hat ein Versicherer der Situation offenbar den Kampf angesagt. Wann immer er - wie hier - zur Zahlung auf Unfallersatzmietwagenkosten für einen Nicht-Mietwagen gezwungen wird, droht er mit einer Anzeige bei der Zulassungsstelle. Dem Vernehmen nach hat er auch schon ernst gemacht. Das Problem dabei ist weniger das Bußgeld. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass die Bußgeldstelle einen Zusammenhang zwischen der beharrlichen Falschanmeldung Ihrer vermieteten Fahrzeuge und Ihrer für die (Wieder-)Erteilung roter Kennzeichen erforderlichen zulassungsrechtlichen Zuverlässigkeit herstellt.
PRAXISHINWEIS | Den Textbaustein 251 haben wir im Archiv aktualisiert. |
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 5 | ID 27625280