· Fachbeitrag · Mietwagen
Gehobene Ausstattung erhöht Erstattungsbetrag nicht
| Auch wenn der unfallbeschädigte Wagen und dementsprechend der Mietwagen eine besonders umfangreiche und damit in der Anschaffung teure Ausstattung aufweisen, kann nach Ansicht des BGH der schadenrechtlich durchsetzbare Erstattungsbetrag nicht durch einen Aufschlag auf den Normalpreis für ein solches Fahrzeug ohne Sonderausstattung erhöht werden. |
Der BGH begründet das wie folgt: Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az. VI ZR 40/10; Abruf-Nr. 121408).