· Nachricht · Mietwagen
Geschädigte Kundin konnte schon vor Unfall nicht selbst fahren
| Der schadenrechtliche Anspruch auf den Mietwagen setzt voraus, dass der Geschädigte in der Lage ist, den Mietwagen zu nutzen. Aber zweifellos gibt es davon Ausnahmen. Dazu erreichte UE folgende Frage: |
Frage | Unsere Kundin hat sich bereits vor dem Unfall den Fuß gebrochen. Sie trägt daher einen Gehgips und konnte schon vor dem Unfall ihren Pkw nur mit Hilfe ihres Lebensgefährten als Chauffeur nutzen. Jetzt wurde das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt. Es liegt ein Totalschaden vor. Besteht unter diesen Umständen Anspruch auf einen Mietwagen? Hinzu kommt: Die Kundin meint, sie könne erst wenn in ca. 3 Wochen der Gehgips entfernt wurde, ein Ersatzfahrzeug beschaffen, da sie ja keine Probefahrt machen könne. Wie lange kann sie ‒ wenn überhaupt ‒ das Ersatzfahrzeug anmieten?
Antwort | Für Ihre beiden Fragen gilt Folgendes:
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