· Fachbeitrag · Mietwagen
Geschädigter muss keine Kontodaten ins Internet eingeben
| Ein Geschädigter ist nach Ansicht des AG Soltau nicht verpflichtet, kontorelevante Daten ins Internet einzugeben. |
Damit sind alle Internetangebote, mit denen die Versicherer die Mietwagenkosten drücken wollen, ausgesondert. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der Geschädigte die Dauer der Mietwageninanspruchnahme vorher nicht kannte. Der Sondermarkt der Internetangebote setzt aber eine fest vorab vereinbarte Mietzeit voraus. Schon deshalb hat das Gericht die Internetangebote als nicht relevant aussortiert (AG Soltau, Urteil vom 2.7.2013, Az. 4 C 711/12; Abruf-Nr. 130592; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
Darüber hinaus hat das AG zwei weitere für die Praxis relevante Entscheidungen getroffen:
- 1.Es verneint generell eine Pflicht zur Vorauszahlung. Damit geht es aber über die BGH-Rechtsprechung hinaus, die demjenigen, der aus dem Haben vorleisten kann, eine Vorauszahlungspflicht auferlegt (BGH, Urteil vom 14.2.2006, Az. VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924).
- 2Es wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel an und akzeptiert einen 20-prozentigen Aufschlag.
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 2 | ID 42258720