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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Höhere Mietwagenklasse bei großem Platzbedarf

    | Wer einen Sechssitzer braucht, darf notfalls auch zu einem größeren Mietwagen greifen, wenn in seiner Fahrzeugklasse nachweislich kein entsprechendes Fahrzeug anmietbar war. |

     

    Der Geschädigte, ein Familienvater mit vier Kindern, fuhr ein Fahrzeug mit sieben Sitzen, dass unfallbedingt ausfiel. Es war in der Mietwagenklasse 5 einzuordnen. Ein kleiner Siebensitzer war nicht verfügbar, also mietete er einen VW T 5 aus der Mietwagengruppe 8. Die Versicherung wandte ein, es sei eine Form von Überbehütung der Kinder, sie regelmäßig zur Schule oder zum Sport zu fahren. Es sei also nicht notwendig, dass der Geschädigte auch während der Reparaturzeit einen Sechssitzer zur Verfügung habe. Dies zu beurteilen, sei einzig und allein Sache des Geschädigten, konterte das AG Siegen (Urteil vom 20.5.2011, Az: 14 C 363/11; Abruf-Nr. 112193).

     

    PRAXISHINWEIS | Trotz des deutlichen Urteils raten wir zur Vorsicht. Denn das ist ein typischer Fall, bei dem der Schaden für den Geschädigten erkennbar höher ausfallen wird, als üblich, was gleichzeitig für den Schädiger nicht vorhersehbar ist. Deshalb hätten andere Gerichte hier wohl einen Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB für erforderlich gehalten. Man hätte der Versicherung sicherheitshalber mitteilen müssen, ein gruppengleicher Sechssitzer sei nicht zu finden, sie solle ein solches Fahrzeug innerhalb von angemessener Zeit stellen, sonst werde man den T5 anmieten. Ein solcher vom Geschädigten selbst zu verschickender Warnhinweis ist Inhalt des Textbausteins 293. Wie viel Zeit man der Versicherung gibt, hängt von der Dringlichkeit ab. Wird der Wagen sofort nach dem Unfall gebraucht, sind drei Stunden sicher angemessen. Sind aber seit dem Unfall schon mehrere Tage vergangen, bevor das Problem bei der Abgabe des Fahrzeugs entsteht, wird man einen Zeitraum von etwa einem Arbeitstag einräumen müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 6 | ID 27843180