· Fachbeitrag · Mietwagen
Kein Eigenersparnisabzug bei nur drei Tagen Mietdauer
| Nutzt der Geschädigte den Mietwagen nur für drei Tage, ist eine Eigenersparnis hinsichtlich der „Schonung“ seines eigenen unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht messbar. Daher darf der Versicherer keinen Abzug für Eigenersparnis vornehmen, entschieden das AG Ibbenbüren ( Urteil vom 24.6.2014, Az. 30 C 34/14 ; Abruf-Nr. 143234 ) und das AG Lüneburg ( Urteil vom 7.10.2014, Az. 50 C 107/14 ; Abruf-Nr. 143245 ). |
PRAXISHINWEIS | Die Frage nach dem Eigenersparnisabzug stellt sich im Wesentlichen, wenn die Sache vor Gericht geht. Dann wenden die Versicherer ein, das eigene Fahrzeug des Geschädigten werde ja um die mit dem Mietwagen gefahrenen Kilometer entlastet. So müsse er später zur Inspektion oder zum Ölwechsel, die Reifen hielten um die mit dem Mietwagen gefahrenen Kilometer länger, was auch für die Bremsbeläge gelte etc. Im Grundsatz ist das richtig. Jedoch ist die Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, dass eine solche Entlastung bei einer Fahrstrecke mit dem Mietwagen von weniger als 1.000 km nicht messbar ist. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs, und dort ist diese Thematik angesiedelt, dürfen aber nur wirtschaftlich spürbare Effekte verrechnet werden. |
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 248: Kein Eigenersparnisabzug unter 1.000 km Mietwagennutzung (H)