· Fachbeitrag · Mietwagen
Keine Mietwagenvermittlung durch Versicherer
| Auf Vermittlungsangebote des gegnerischen Versicherers hinsichtlich eines Mietwagens zu dem vom Versicherer höchstens für angemessen gehaltenen Preis muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Das beweisen erneut drei aktuelle Urteile. |
- Nach Ansicht des LG Dresden ist und bleibt der Geschädigte der „Herr des Restitutionsgeschehens“ (Urteil vom 26.10.2011, Az: 4 S 155/11; Abruf-Nr. 113888).
- Das AG Potsdam hält in einem solchen Zusammenhang das hinreichend bekannte Schreiben eines Versicherers, Mietwagen seien üblicherweise für einen von dem Versicherer benannten Betrag, der aus einer in dem Schreiben enthaltenen Tabelle ersichtlich sein soll, zu bekommen, für „inhaltsleer“. Der Geschädigte müsse nämlich noch mehrere Erkundigungshandlungen vornehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob hinter den Zahlen auch ein vergleichbares Angebot stecke und wie die sonstigen Konditionen etwa hinsichtlich einer Vorauszahlung oder eines Kreditkarteneinsatzes seien. Außerdem sei nicht erkennbar, wo sich Vermietstationen befänden (Urteil vom 1.11.2011, Az: 21 C 206/11; Abruf-Nr. 113910).
- Genau so sieht es das AG Köln: Das Schreiben nenne nur Preise, schweige aber dazu, wo die Fahrzeuge anzumieten seien. Die Angabe einer bundesweiten Hotline des Vermieters ersetze die notwendigen Informationen nicht. Das Angebot müsse so gestaltet sein, dass der Geschädigte es nur noch annehmen müsse (Urteil vom 1.11.2011, Az: 269 C 157/11; Abruf-Nr. 113909).
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 3 | ID 30506230