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  • 12.06.2019 · Nachricht · Mietwagen

    Keine Verjährung der Grundforderung bei Abtretung

    | Die Abtretung der Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten vom Geschädigten an den Autovermieter mit der Abrede, dass der Vermieter die Schadenersatzforderung selbst beim Versicherer durchzusetzen versucht, ist mit der Stundung der Mietzinsforderung gegenüber dem Geschädigten/Mieter verbunden. Diese Stundung hemmt die Verjährung, sodass die Mietzinsforderung während der Aktivitäten gegenüber dem Versicherer nicht verjährt (LG Hannover, Urteil vom 10.05.2019, Az. 7 S 20/18, Abruf-Nr. 209309 , eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin). |